Stundung eines Straßenausbaubeitrages wegen unbilliger Härte

Antragsteller

Sehr geehrte Damen und Herren, 

Zur Vermeidung einer unbilligen Härte bitte(n) ich/wir, folgende Zahlungsweise zuzulassen:

Fragebogen

für das Grundstück des 

A) Familiäre Verhältnisse:

Wohnort, Wohnung

Name dieser Familienangehörigen und Verwandschaftsgrad zum Antragsteller (z.B. Ehefrau, Kind, Enkel, Mutter, Schwester usw.)

B) Einkommensverhältnisse:

Einkommen des Antragstellers:


Einkommen der übrigen Familienangehörigen, die im gleichen Haushalt mit dem Antragsteller leben

1 ) Familienmitglied 

2) Familienmitglied 

3 ) Familienmitglied 

4) Familienmitglied 

C) Eigentumsverhältnisse:

Eigentum des Antragstellers und dessen Ehegatten (Verkehrswert)

D) Schulden und sonstige Verpflichtungen:

Meine/unsere Angaben beweise(n) ich/wir durch Vorlage folgender Schriftstücke:

Nach § 222 Abgabenordnung – AO – hat die Stadt Ingolstadt die Möglichkeit, 
Ansprüche ganz oder teilweise zu stunden. 
Die Stundung ist nur zulässig, wenn die Einziehung des Anspruchs für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeutet und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. 
Eine erhebliche Härte liegt nur dann vor, wenn die Beitragsfestsetzung den jeweiligen Schuldner ebenso trifft wie jeden anderen, der Schuldner indes aus  Gründen, die außerhalb des speziellen Falles liegen und in seiner wirtschaftlichen Gesamtlage wurzeln, zur Leistung zeitweilig nicht in der Lage ist. Erforderlichenfalls muß der Schuldner vorhandene Wertpapiere veräußern oder Bankkredite in Anspruch nehmen, um seine Verpflichtungen zu erfüllen. Bei Stundung größerer Beiträge und langfristigen Stundungen ist der Grundsatz der rechtlichen Sicherung zu beachten (z. B. Grundschuldeintragung). 

Sie haben unter den genannten Bedingungen die Möglichkeit mit vorstehendemFormblatt eine Ratenzahlung bzw. Stundung von festgesetzten Beiträgen bei der Stadt Ingolstadt rechtzeitig vor Fälligkeit zu beantragen. Die Mindesthöhe der einzelnen Raten beträgt 100 €.Der jeweilige Restbetrag ist entsprechend der Abgabenordnung zu verzinsen.

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