Bohranzeige gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz

Für Bohrungen in Wasserschutzgebieten gilt:

 

Innerhalb der weiteren Schutzzone (Zone III) und der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutzgebieten sind Bohrungen nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis 1 m Tiefe. Von diesem Verbot kann nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Befreiung erteilt werden, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

 

Gebühren

 

Für die Anzeige fallen Gebühren in Höhe von 75,00 Euro an.

 

Sofern aufgrund der Lage innerhalb eines Wasserschutzgebietes eine Befreiung von den Verboten und Beschränkungen der Wasserschutzgebietsverordnung notwendig ist, fallen zusätzliche Kosten (Auslagenersatz) von 66,00 Euro an.

 

Bitte halten Sie bereit

  • Übersichtslageplan M = ca. 1 : 25.000 mit Markierung des Vorhabenstandortes
  • Detaillageplan M = 1 : 5.000 oder M = 1 : 1.000 mit Eintragung der Bohrpunkte
  • Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds
Antragstellung
Standort / Zweck
Planunterlagen
Erklärungen
Antragsteller/-in

= Bescheidempfänger und Kostenträger

Antragsteller/-in = Bescheidempfänger und Kostenträger

Grundstückseigentümer/-in
Antragstellung
Standort / Zweck
Planunterlagen
Erklärungen
Standort der geplanten Bohrung
Zweck der Bohrung(en)
Bohrfirma
Antragstellung
Standort / Zweck
Planunterlagen
Erklärungen
Planunterlagen

Folgende Planunterlagen sind dieser Bohranzeige beizufügen:

Antragstellung
Standort / Zweck
Planunterlagen
Erklärungen
Erklärungen und Hinweise
Einverständnis des Grundstückseigentümers

Für Auskünfte und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Telefon 0841 305-2575, E-Mail umweltamt.gewaesserschutz@ingolstadt.de

Stadt Ingolstadt - Umweltamt – Untere Wasserrechtsbehörde
Rathausplatz 9, 85049 Ingolstadt

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