Bohranzeige gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz
Für Bohrungen in Wasserschutzgebieten gilt:
Innerhalb der weiteren Schutzzone (Zone III) und der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutzgebieten sind Bohrungen nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis 1 m Tiefe. Von diesem Verbot kann nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Befreiung erteilt werden, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
Gebühren
Für die Anzeige fallen Gebühren in Höhe von 75,00 Euro an.
Sofern aufgrund der Lage innerhalb eines Wasserschutzgebietes eine Befreiung von den Verboten und Beschränkungen der Wasserschutzgebietsverordnung notwendig ist, fallen zusätzliche Kosten (Auslagenersatz) von 66,00 Euro an.
Bitte halten Sie bereit
= Bescheidempfänger und Kostenträger
Antragsteller/-in = Bescheidempfänger und Kostenträger
Folgende Planunterlagen sind dieser Bohranzeige beizufügen: