Anzeige einer individuellen verkaufsoffenen Nacht an einem Werktag
Inhaberinnen und Inhaber einer Verkaufsstelle in Bayern können an vier individuell wählbaren Werktagen im Jahr länger als 20 Uhr bis höchstens 24 Uhr öffnen. Die hierfür notwendige Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor der geplanten Öffnung der Verkaufsstelle bei der zuständigen Gemeinde erfolgen. Zuständig ist die Gemeinde, in der sich die jeweilige Verkaufsstelle befindet.
Pro Kalenderjahr dürfen maximal vier individuelle verkaufsoffene Nächte an Werktragen durchgeführt werden (Art. 7 Abs. 3 BayLadSchG).
Bitte beachten Sie:
Die Anzeige nach dem Bayerischen Ladenschlussgesetz befreit Sie nicht von der Einhaltung sonstiger gesetztlicher Vorgaben.
Insbesondere ist das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zu beachten (bei einer individuellen verkaufsoffenen Nacht an einem Samstag bis 24:00 Uhr vor einem Sonntag oder an einem anderen Werktag bis 24:00 Uhr vor einem Feiertag), sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz.