Anzeige der geplanten Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

gemäß § 40 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905)¹

¹ Anzeigepflichtig sind: alle prüfpflichtigen Anlagen (siehe Anlage 5 bzw. 6 der AwSV). Nicht anzeigepflichtig sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung beantragt wird und Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sind (z.B. Planfeststellungsverfahren, Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz).

² Wesentliche Änderungen einer Anlage sind Maßnahmen, die die baulichen und sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern.

1. Betreiber der Anlage

2. Standort der Anlage

3. Besondere Standortgegebenheiten

4. Bezeichnung der Anlage/Art der Anlage

³ (L) Lager-, (A) Abfüll-, (U) Umschlag-, (HBV) Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage

5. Technische Angaben zur Anlage

Eingesetzte/einzusetzende bzw. herzustellende wassergefährdende Stoffe/Gemische⁴

⁴ Bitte bei mehreren Stoffen ggf. Stoffliste mit entsprechenden Informationen beifügen.

Gefährdungsstufe der Anlage (nach § 39 AwSV) 

⁵ Siehe § 2 Abs. 15 AwSV

⁶ Glasfaser verstärkter Kunststoff

6. Bei wesentlicher Änderung der Anlage⁷

⁷ Bei LAU-Anlagen kann eine Eignungsfeststellung erforderlich werden!

⁸ Wesentliche Änderung liegt nur vor, wenn die Änderung mit Auswirkungen auf die an die Anlage zu stellenden Anforderungen verbunden ist.

Für Auskünfte und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Telefon 0841 305-2554 oder 0841 305-2560, E-Mail umweltamt.gewaesserschutz@ingolstadt.de

Stadt Ingolstadt - Umweltamt – Untere Wasserrechtsbehörde
Rathausplatz 9, 85049 Ingolstadt

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