Anzeige der geplanten Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
gemäß § 40 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905)¹
¹ Anzeigepflichtig sind: alle prüfpflichtigen Anlagen (siehe Anlage 5 bzw. 6 der AwSV). Nicht anzeigepflichtig sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung beantragt wird und Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sind (z.B. Planfeststellungsverfahren, Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz).
² Wesentliche Änderungen einer Anlage sind Maßnahmen, die die baulichen und sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern.