*Öffentliche Tätigkeit

Die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis. 

*im selben Gebäude betrieben wie eine e-Anlage (Gebäudewasserversorgungsanlage)

Angaben zur Anlage:

(z.B. Wasserzweckverband Musterhausen, Wassergemeinschaft Muster, Eigenversorgung Musterperson)

Hinweis:

Ordnungswidrig im Sinne § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 TrinkwV eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. 

Angaben zur Anlage:

Begriffsbestimmung:
Gewerblich

Die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit.
 

Öffentlich

Die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis. 

(z. B. Wohnmobil, Reisebus, Verkaufsstand, Festzelt, Kreuzfahrtschiff)

Name und Sitz des Eigentümers:

Hinweis:

Ordnungswidrig im Sinne § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 - 3 TrinkwV eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. 

Angaben zur Anlage:

(z. B. Rathaus, Realschule am Dom, Kindergarten Zwergmaus, Krankenhaus Schwabing, Schwimmbad, Pflegeheim Haus Abendsonne)

Hinweis:

Ordnungswidrig im Sinne § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 TrinkwV eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. 

Angaben zur Anlage:

(z. B. Verteilungsnetz Oktoberfest, mobiles Verteilungsnetz Jahrmarkt, Notversorgungsleitung)

Name und Sitz des Eigentümers:

Hinweis:

Ordnungswidrig im Sinne § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer entgegen § 11 Abs. 3 TrinkwV eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. 

Angaben zur Anlage:

(z. B. Regenwasserzisterne, Brauchwasserbrunnen, Hausbrunnen)

Hinweis:

Ordnungswidrig im Sinne § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt,

- wer entgegen § 12 Abs. 1 TrinkwV eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 

- wer entgegen § 13 Abs. 3 TrinkwV eine Wasserversorgungsanlage mit einer Nichttrinkwasseranlage verbindet, obwohl die Wasserversorgungsanlage nicht mit einer Sicherungseinrichtung ausgestattet ist, die den allgemein anerkannten regeln der Technik entspricht. 

- wer entgegen § 13 Abs. 4 TrinkwV nicht sicherstellt, dass eine Leitung oder eine Stelle zur Entnahme von Wasser gekennzeichnet ist oder eine Stelle zur Entnahme von Wasser gesichert ist.

 

Für Auskünfte und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Telefon 0841 305-1461, E-Mail: gesundheitsamt@ingolstadt.de

 

Stadt Ingolstadt - Gesundheitsamt

Esplanade 29., 85049 Ingolstadt

 

Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.    08:00 - 12:30 Uhr
Mo., Di.    13:30 - 16:00 Uhr
Do.    13:30 - 17:30 Uhr
 

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