Beantragung einer Heilpraktikererlaubnis

Für das nachfolgende Beantragungsverfahren bitten wir Sie folgende Dokumente bereitzuhalten (bzw. im Falle des behördlichen Führungszeugnisses dieses schon vorab von der zuständigen Behörde ausstellen zu lassen):

  • Personalausweis oder Pass
  • Lebenslauf (unterschrieben)
  • Ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Behördliches Führungszeugnis (Belegart „O“) nicht älter als drei Monate (Zustellung an das Gesundheitsamt erfolgt durch die ausstellende Behörde)
  • Bildungsnachweis (Nachweis über einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen oder höherwertigen Schulabschluss)
  • Ggf. Sonstige Dokumente (Mietvertrag, Bestätigung über Anstellung, etc)

 

Falls Sie die sektorale Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie/Podologie beantragen sind zusätzlich bereitzuhalten:

  • Berufsurkunde
  • Ausbildungsnachweis/Teilnahmebescheinigung Schulungskurs

Antragsteller/in:

Ich habe die Absicht, mich in Ingolstadt als Heilpraktiker/in niederzulassen und beantrage daher die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung dieses Berufes.

Im Rahmen des Antrages auf die Heilpraktikererlaubnis gebe ich folgende Erklärungen ab:

Ich bin in Ingolstadt als heilkundliche/r Physiotherapeut/in niedergelassen bzw. habe die Absicht dies zu tun. Daher beantrage ich die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufes, beschränkt auf die heilkundliche Physiotherapie.

Im Rahmen des Antrages auf die Heilpraktikererlaubnis gebe ich folgende Erklärungen ab:

Ich beabsichtige, mich in Ingolstadt als heilkundliche/r Psychotherapeut/in niederzulassen und beantrage daher die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufes, beschränkt auf die heilkundliche Psychotherapie.

Im Rahmen des Antrages auf die Heilpraktikererlaubnis gebe ich folgende Erklärungen ab:

Ich beabsichtige, mich in Ingolstadt als heilkundliche/r Psychotherapeut/in niederzulassen. Daher beantrage ich die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufes, beschränkt auf die heilkundliche Psychotherapie.

Im Rahmen des Antrages auf die Heilpraktikererlaubnis gebe ich folgende Erklärungen ab:

Ich bin in Ingolstadt als heilkundliche/r Podologe/in niedergelassen bzw. habe die Absicht dies zu tun. Daher beantrage ich die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufes, beschränkt auf die heilkundliche Podologie.

Im Rahmen des Antrages auf die Heilpraktikererlaubnis gebe ich folgende Erklärungen ab:

Folgende Unterlagen sind fristgerecht und vollständig (bis 30.06. bzw. bis 31.12. des jeweiligen Jahres) einzureichen:

(hand- oder maschinenschriftlich, tabellarisch; wichtig sind Angaben zu Ihrer Vorbereitung auf den künftigen Beruf sowie das gewünschte Spezialgebiet)

(Original; max. 3 Monate alt bei Antragstellung)

nicht älter als 3 Monate bei Antragstellung; erhältlich bei der Meldebehörde; der Verwendungszweck „Heilpraktikererlaubnis“ muss angegeben sein; Zustellung direkt an das Gesundheitsamt, Belegart 0

(erfolgreicher Hauptschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger oder höherwertiger Schulabschluss (Ausländische Schulzeugnisse müssen von einer deutschen Behörde anerkannt sein); bei Vorlage einer einfachen Kopie ist das Original zur Einsicht vorzulegen; bitte keine Originale einsenden!)

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

(hand- oder maschinenschriftlich, tabellarisch; wichtig sind Angaben zu Ihrer Vorbereitung auf den künftigen Beruf sowie das gewünschte Spezialgebiet)

(Original; max. 3 Monate alt bei Antragstellung)

nicht älter als 3 Monate bei Antragstellung; erhältlich bei der Meldebehörde; der Verwendungszweck „Heilpraktikererlaubnis“ muss angegeben sein; Zustellung direkt an das Gesundheitsamt, Belegart 0

(Ausländische Qualifikationsnachweise sind nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt in Übersetzung durch einen staatlich anerkannten Übersetzer einzureichen; Kosten hierfür werden nicht übernommen. Die Vorlage von Nachweisen über den Besuch von Heilpraktikerausbildungseinrichtungen ist nicht erforderlich. Die Urkunde muss im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden.)

(Ausländische Qualifikationsnachweise sind nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt in Übersetzung durch einen staatlich anerkannten Übersetzer einzureichen; Kosten hierfür werden nicht übernommen. Die Vorlage von Nachweisen über den Besuch von Heilpraktikerausbildungseinrichtungen ist nicht erforderlich. Die Urkunde muss im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden.)

(Nachweis über Teilnahme an einem 60-stündigen Schulungskurs für die Zusatzqualifikation zur Vorbereitung von Physiotherapeuten auf die „sektorale Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie“ die Schulungsinhalte müssen dem „Curriculum“ entsprechen)

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

(hand- oder maschinenschriftlich, tabellarisch; wichtig sind Angaben zu Ihrer Vorbereitung auf den künftigen Beruf sowie das gewünschte Spezialgebiet)

(Original; max. 3 Monate alt bei Antragstellung)

nicht älter als 3 Monate bei Antragstellung; erhältlich bei der Meldebehörde; der Verwendungszweck „Heilpraktikererlaubnis“ muss angegeben sein; Zustellung direkt an das Gesundheitsamt, Belegart 0

(Urkunde UND Prüfungszeugnis als Diplom-Psychologin/Psychologe, Prüfungsfach „klinische Psychologie“); bei Vorlage einer einfachen Kopie ist das Original zur Einsicht vorzulegen; bitte keine Originale einsenden!)

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

(hand- oder maschinenschriftlich, tabellarisch; wichtig sind Angaben zu Ihrer Vorbereitung auf den künftigen Beruf sowie das gewünschte Spezialgebiet)

(Original; max. 3 Monate alt bei Antragstellung)

nicht älter als 3 Monate bei Antragstellung; erhältlich bei der Meldebehörde; der Verwendungszweck „Heilpraktikererlaubnis“ muss angegeben sein; Zustellung direkt an das Gesundheitsamt, Belegart 0

(erfolgreicher Hauptschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger oder höherwertiger Schulabschluss (Ausländische Schulzeugnisse müssen von einer deutschen Behörde anerkannt sein); bei Vorlage einer einfachen Kopie ist das Original zur Einsicht vorzulegen; bitte keine Originale einsenden!)

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

(hand- oder maschinenschriftlich, tabellarisch; wichtig sind Angaben zu Ihrer Vorbereitung auf den künftigen Beruf sowie das gewünschte Spezialgebiet)

(Original; max. 3 Monate alt bei Antragstellung)

nicht älter als 3 Monate bei Antragstellung; erhältlich bei der Meldebehörde; der Verwendungszweck „Heilpraktikererlaubnis“ muss angegeben sein; Zustellung direkt an das Gesundheitsamt, Belegart 0

(erfolgreicher Hauptschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger oder höherwertiger Schulabschluss (Ausländische Schulzeugnisse müssen von einer deutschen Behörde anerkannt sein); bei Vorlage einer einfachen Kopie ist das Original zur Einsicht vorzulegen; bitte keine Originale einsenden!)

(Ausländische Qualifikationsnachweise sind nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt in Übersetzung durch einen staatlich anerkannten Übersetzer einzureichen; Kosten hierfür werden nicht übernommen. Die Vorlage von Nachweisen über den Besuch von Heilpraktikerausbildungseinrichtungen ist nicht erforderlich. Die Urkunde muss im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden.)

Fort- und Weiterbildungen und einschlägige Berufserfahrung.

Hinweise zur Kenntnisüberprüfung beim Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation.

Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen durchgeführt. Beide Teile stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Eine Einladung zum schriftlichen Überprüfungsteil erhalten Sie ca. 2 – 4 Wochen vor dem Termin.

Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (multiplechoise). Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Wenn Sie mindestens 45 Fragen (75 %) richtige beantwortet haben, werden Sie zum mündlich-praktischen Teil zugelassen.

Die mündlich-praktische Überprüfung dauert pro Person maximal 60 Minuten. Sie wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes des Gesundheitsamtes durchgeführt. An ihr wirken in der Regel zwei Angehörige des Heilpraktikerberufes als Beisitzende gutachterlich mit. Danach entscheidet der/die Vorsitzende nach Anhörung der Beisitzenden, ob die Ausübung der Heilkunde durch Sie „eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung“ bedeuten würde. Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Sie erhalten zeitnah einen schriftlichen Bescheid.

Gegenstände der Überprüfung können sein:
• Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde
• Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden der Heilpraktiker
• Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie
• Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der Erkrankungen des Bewegungsapparats, der degenerativen und der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen, der rheumatischen oder Autoimmunerkrankungen sowie sonstiger schwerwiegender Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen
• Grundkenntnisse psychischer Krankheiten
• Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände
• Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (z.B. Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung)
• Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation
• Kenntnisse der Durchführung grundlegender invasiver Maßnahmen, insbesondere Injektionsund Punktionstechniken
• Deutung grundlegender Laborwerte
• Kenntnisse der grundlegenden medizinischen Fachterminologie

Im Fall einer Ablehnung kann ein neuer Antrag gestellt werden.

Über die Erlaubnis zur Ausübung des Berufes entscheidet das Gesundheitsamt. Bei Fragen zum Erlaubnisverfahren steht Ihnen ein Verantwortlicher des Gesundheitsamtes unter Tel. (0841) 3 05- 14 48 zur Verfügung. Weitere Erläuterungen zur Kenntnisüberprüfung erhalten Sie im Internet unter www.ingolstadt.de (Heilpraktikerwesen)

Hinweise zur Kenntnisüberprüfung beim Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie.

Physiotherapeuten, die die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie ausüben wollen, können eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis beantragen.

Die Erlaubniserteilung erfolgt ausschließlich auf Antrag, ohne Durchführung einer schriftlichen oder mündlich-praktischen Überprüfung. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die Vorlage eines Zertifikates über 60 erfolgreich absolvierte Unterrichtseinheiten zum sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie und eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Physiotherapeuten.

Über die Erlaubnis zur Ausübung des Berufes entscheidet das Gesundheitsamt. Bei Fragen zum Erlaubnisverfahren steht Ihnen ein Verantwortlicher des Gesundheitsamtes unter Tel. (0841) 3 05- 14 48 zur Verfügung. Weitere Erläuterungen zur Kenntnisüberprüfung erhalten Sie im Internet unter www.ingolstadt.de (Heilpraktikerwesen)

Hinweise zur Kenntnisüberprüfung beim Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie.

Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen durchgeführt. Beide Teile stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Eine Einladung zum schriftlichen Überprüfungsteil erhalten Sie ca. 2 – 4 Wochen vor dem Termin.

Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 28 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (multiplechoise). Die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten. Wenn Sie mindestens 21 Fragen (75%) richtig beantwortet haben, werden Sie zum mündlich-praktischen Teil zugelassen.

Die mündlich-praktische Überprüfung dauert pro Person maximal 45 Minuten. Die Überprüfung wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes des Gesundheitsamtes durchgeführt. An ihr wirken in der Regel zwei Angehörige des Heilpraktikerberufes für Psychotherapie oder aus dem Kreis der ärztlichen bzw. nichtärztlichen Psychotherapeuten gutachterlich mit. Danach entscheidet der/die Vorsitzende nach Anhörung der Beisitzenden, ob die Ausübung der Heilkunde (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie) durch Sie „eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung“ bedeuten würde. Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Sie erhalten zeitnah einen schriftlichen Bescheid.

Gegenstände der Überprüfung:
Wer die eingeschränkte Überprüfung zur erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragt, muss, „um nicht die Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorgehaltenen heilkundlichen Behandlungen“ sowie „auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild“ nachweisen und „die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln“.

Der Überprüfungskandidat hat danach nachzuweisen, dass er insbesondere in der Lage ist, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, sowohl differenzialdiagnostisch wie auch hinsichtlich des Ausmaßes der Ausprägung zu erkennen und diese ferner von körperlichen Krankheiten und Psychosen, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den befund so zu reagieren, dass Patienten durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden. In diesem Zusammenhang sind auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht erforderlich.

Über die Erlaubnis zur Ausübung des Berufes entscheidet das Gesundheitsamt. Bei Fragen zum Erlaubnisverfahren steht Ihnen ein Verantwortlicher des Gesundheitsamtes unter Tel. (0841) 3 05- 14 48 zur Verfügung. Weitere Erläuterungen zur Kenntnisüberprüfung erhalten Sie im Internet unter www.ingolstadt.de (Heilpraktikerwesen)

Hinweise zur Kenntnisüberprüfung beim Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation, beschränkt auf das Gebiet der Podologie.

Podologen, die die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Podologie ausüben wollen, können eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis beantragen.

Die Erlaubniserteilung erfolgt ausschließlich auf Antrag, ohne Durchführung einer schriftlichen oder mündlich-praktischen Überprüfung. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die Vorlage eines Zertifikates über 60 erfolgreich absolvierte Unterrichtseinheiten zum sektoralen Heilpraktiker für Podologie und eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Podologen.

Über die Erlaubnis zur Ausübung des Berufes entscheidet das Gesundheitsamt. Bei Fragen zum Erlaubnisverfahren steht Ihnen ein Verantwortlicher des Gesundheitsamtes unter Tel. (0841) 3 05- 14 48 zur Verfügung. Weitere Erläuterungen zur Kenntnisüberprüfung erhalten Sie im Internet unter www.ingolstadt.de (Heilpraktikerwesen)

Für Auskünfte und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Telefon 0841 305-1448, E-Mail: heilpraktiker@ingolstadt.de

 

Stadt Ingolstadt - Gesundheitsamt

Esplanade 29., 85049 Ingolstadt

 

Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.    08:00 - 12:30 Uhr
Mo., Di.    13:30 - 16:00 Uhr
Do.    13:30 - 17:30 Uhr
 

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