Anzeige einer Anlage nach § 6 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
Bei gemeinsamen Feuerungsanlagen nach § 4 der 44. BImSchV ist für jede
Einzelanlage, die mindestens 1 MW Feuerungswärmeleistung hat, ein eigenes Anzeigeformular auszufüllen.